Meldepflicht für Holzfeuerungsanlagen

15. April 2026
In der Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) ist die Gas- und Ölfeuerungskontrolle und seit kurzer Zeit auch die Holzfeuerungskontrolle geregelt. Der Vollzug der Feuerungskontrolle obliegt den Gemeinden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, die Kontrollen und Messungen innerhalb der geforderten Frist durch einen zugelassenen Fachbetrieb durchführen zu lassen. Im Kanton Basel-Landschaft werden solche Kontrollen seit der Heizperiode 2024/2025 durchgeführt.

Für einen lückenlosen Vollzug der gesetzlichen Kontrollpflicht ist es notwendig, dass alle mess- und kontrollpflichtigen Anlagen im Kanton Basel-Landschaft in der zentralen Datenbank FEKO erfasst sind.

Gemäss § 10 Abs. 3bis der Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden vom 8. September 1992 (VFkG, SGS 783.211) sind dem Lufthygieneamt beider Basel alle Feuerungsanlagen durch die Betreiberinnen und Betreiber oder diejenigen Personen zu melden, welche diese installieren, in Betrieb nehmen, warten, sanieren, reinigen oder kontrollieren.

Unter nachfolgendem Link gelangen Sie zum kantonalen Meldeformular des Lufthygieneamtes beider Basel: https://forms.bl.ch/form/FMS-BL/BUD_LHA_Feuerungen_melden/deExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft unter Tel. + 41 79 219 06 24 oder E-Mail info@gfkbl.ch zur Verfügung.

 

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Merkblatt Holzfeuerungskontrolle der GFK (PDF, 216 kB) Download 0 Merkblatt Holzfeuerungskontrolle der GFK