Weitere ergänzende Verfügung infolge Trockenheit
Mit Verfügungen vom 25. und 29. Juni sowie vom 2., 13., 16., 23. und 30. Juli 2026 hat der Kanton Basel-Landschaft diverse Massnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt ergriffen. Durch die anhaltende Trockenheit und die fehlenden Niederschläge ist die Brandgefahr sowohl im Wald als auch um Siedlungsgebiet unverändert hoch (Waldbrandgefahrstufe 5). Durch das bestehende generelle Feuerverbot im Freien konnten diverse notwendige Arbeiten mit offenem Feuer zum Unterhalt der öffentlichen Infrastruktur und kritischer System (z.B. Arbeiten an Gleisen) nicht durchgeführt werden. Aufgrund der vorliegenden Prognosen kann nicht mit einer baldigen Verbesserung der Lage gerechnet werden. Da sich diese Arbeiten unter Umständen nicht mehr aufschieben lassen, sind sie unter Beachtung von entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vom generellen Feuerverbot auszunehmen.
Im Hinblick auf die bevorstehende Erntezeit müssen vermehrt landwirtschaftliche Fahrzeuge Felder, Wiesen und Grünflächen befahren und auf diesen parkieren. Damit die notwendigen Erntearbeiten durchgeführt werden können und da bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen die Brandgefahr geringer ist, sind diese vom Parkierverbot auszunehmen.
Gestützt auf § 20 Abs. 5 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (BSG BL) und in Absprache mit den Fachspezialisten erlässt der Kantonale Führungsstab ab dem 13. August 2026 18:00 Uhr - in Ergänzung zu den Verfügungen vom 25. und 29. Juni sowie vom 2., 13., 16., 23. und 30. Juli 2026 weitere Massnahmen:
- Es ist weiterhin verboten im Freien Feuer zu entfachen. Davon ausgenommen sind die Verwendung von Gas- und Elektrogrills im Siedlungsgebiet sowie nicht aufschiebbare Arbeiten mit offenem Feuer zum Unterhalt der öffentlichen Infrastruktur und kritischer Systeme im Freien, sofern Löschgeräte bereitstehen und vor, während und nach der Arbeit Kontrollen der Umgebung hinsichtlich Brandentwicklung stattfinden.
- Es ist weiterhin verboten, Motorfahrzeuge auf Feldern, Wiesen, Grünflächen und Stoppelfeldern zu parkieren. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen, die ein vom Kantonalen Führungsstab geprüftes und bewilligtes Sicherheitskonzept vorlegen können sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge.