Öffentliche Planauflage - Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, Thürnen

5. Januar 2024

Projektbeschreibung
S-0178777.1
Transformatorenstation THÜ Im Grien
- Ersatzneubau auf Parzelle Nr. 219 der Gemeinde Thürnen

Koordinaten: 2262991/1125591

L-0189542.2
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen THÜ Turnhalle und Im Grien
- Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Im Grien

L-0235594.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen THÜ Rankmatt und Im Grien
- Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Im Grien

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat EBL (Genossenschaft Elektra Baselland), Mühlemattstrasse 6, 4410 Liestal die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen
Die Gesuchsunterlagen werden vom 5. Januar bis zum 5. Februar 2024 in der Gemeindeverwaltung Thürnen öffentlich aufgelegt (beachten Sie die neuen Schalteröffnungszeiten oder vereinbaren Sie einen Termin) oder Sie können die Gesuchsunterlagen elektronisch unter folgendem Link einsehen:
https://esti-consultation.ch/pub/3233/b78e4afe

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen.

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidg. Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  • Einsprachen gegen die Enteignung;
  • Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
  • Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  • Begehren um ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  • die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Kontaktstelle
Eidg. Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltdorf