Amtliche Bekanntmachungen vom 18. Februar 2026

18. Februar 2026

Die amtlichen Bekanntmachungen erfolgen gemäss § 13bis des Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Thürnen.

 

Widerruf der Urnenwahl der Ersatzwahl in den Gemeinderat vom 19. April 2026

Gemäss § 5 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Thürnen ist die stille Wahl bei allen Urnenwahlen zulässig.

Am 13. Februar 2026 ist der Wahlvorschlag für die Ersatzwahl in den Gemeinderat von Patrick Thommen geb. 03.07.1981 eingetroffen. Die Gemeindeverwaltung hat den Wahlvorschlag geprüft und festgestellt, dass dieser keine Mängel aufweisen. Weitere Wahlvorschläge sind nicht eingetroffen.

Gemäss § 30 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) widerruft die Erwahrungsinstanz bis zum 41. Tag vor dem Wahltag die Urnenwahl, erklärt die Vorgeschlagenen für gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als die Zahl der zu Wählenden ist.

Die Wahl des Gemeinderats wird gemäss § 15 Absatz 4 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) durch den Einwohnerrat bzw. die Gemeindekommission bzw. die Geschäftsprüfungskommission erwahrt.

Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission beschliesst am 17. Februar 2026:

  • Die auf den 19. April 2026 angesetzte Urnenwahl für die Ersatzwahl in den Gemeinderat für den Rest der Amtsperiode vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2028 wird widerrufen.
  • Patrick Thommen geb. 03.07.1981 wird als Gemeinderat für den Rest der Amtsperiode vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2028 als gewählt erklärt.
  • Dieser Beschluss der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission ist durch die Gemeinde in den amtlichen Bekanntmachungen zu veröffentlichen.

Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission gratuliert Patrick Thommen geb. 03.07.1981 recht herzlich zur Wahl in den Gemeinderat Thürnen und wünschen ihm viel Freude bei der Ausübung dieses Amtes.

 

Beschwerdemöglichkeit gegen den Beschluss der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (§ 83 GpR)

Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes bzw. seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen, spätestens jedoch am 3. Tag nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung des Ergebnisses.