Datensperre Einwohnerregister

Die Einwohnerdienste sind berechtigt, Privatpersonen auf Anfrage hin gewisse Personendaten wie bspw. amtlicher Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum oder Wohn-/Zustelladresse bekanntzugeben. Weitere Personendaten dürfen nur erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person an deren Identifizierung oder für Nachforschungen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.

Jede Person hat aber ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen (§ 26 Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG).

Die Bekanntgabe von Personendaten ist jedoch trotz Sperrung in folgenden Fällen zulässig:

  • Wenn die Gemeinde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist
  • Wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist
  • Wenn die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind


Möchten Sie Ihre Personendaten bei uns sperren lassen? Dann reichen Sie uns Ihr schriftliches Gesuch ein. Bitte teilen Sie uns darin genau mit, für wen dieses Gesuch Gültigkeit hat. Eine Person kann das Gesuch nämlich auch gleichzeitig für die im gleichen Haushalt lebenden und familienrechtlich miteinander verbundenen Personen (bspw. Ehepartner gegenseitig oder die Eltern für die minderjährigen Kinder) stellen. Diese Personen sind im Gesuch namentlich aufzuführen.

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